Schulpsychologie

StRin Laura Rohrbacher

Ich berate Schüler*innen, Eltern und Lehrkräfte und biete unter anderem meine Hilfe an

  • bei Lern- und Leistungsschwierigkeiten z.B. bei Konzentrationsschwierigkeiten, Teilleistungsstörungen (z.B. Legasthenie), Schwierigkeiten bei der Selbstorganisation
  • bei besonderen Begabungen
  • bei Inklusion
  • bei schulbezogenen Ängsten, z.B. bei Prüfungsangst, bei Angst vor Referaten oder Präsentationen, bei Schulangst
  • bei Problemen mit Mitschüler*innen bzw. Problemen in der Klasse
  • bei Suchtverhalten
  • in Krisensituationen oder bei kritischen Lebensereignissen

Gespräche mit der Schulpsychologin sind immer:

  • freiwillig,
  • vertraulich (d.h. sie unterliegen der Schweigepflicht),
  • kostenfrei.

StRin Laura Rohrbacher

Sie erreichen mich:

Falls ich einmal nicht telefonisch erreichbar bin, hinterlassen Sie mir bitte eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter. Natürlich können Schüler*innen mich auch jederzeit persönlich in der Schule ansprechen.

Vorgehen bei Nachteilsausgleich

z.B. wegen Lese-Rechtschreibstörung

Stellen Sie nach der Informationsveranstaltung am Anfang des Schuljahres einen Antrag auf Nachteilsausgleich. Der Antrag ist im Sekretariat oder direkt bei der Schulpsychologin erhältlich. 

In jedem Fall wird eine schulpsychologische Beratung erfolgen. Die Unterlagen (Antrag, ärztliches Gutachten, Bescheid der letzten Schule und evtl. letzte schulpsychologische Stellungnahme) sind bei der Schulpsychologin vorzulegen. 

Die Unterlagen werden von der Schulpsychologin geprüft und in einem Beratungsgespräch mit Ihnen werden die Vor- und Nachteile eines etwaigen Notenschutzes und Nachteilsausgleichs besprochen. Eine erneute Testung auf Lese- und Rechtschreibstörung kann auch eine Konsequenz sein. 

Im Anschluss bekommt die Schulleitung die schulpsychologische Stellungnahme der Schulpsychologin. Die Schulleitung erstellt daraufhin einen Bescheid, welchen die Klassenleitung an Sie weiterleitet. In diesem Bescheid können Sie ersehen, wie der tatsächliche Nachteilsausgleich und Notenschutz für Sie an der Schule geregelt ist. 

Diese Regelungen gelten bis zu Ihrem Ausscheiden aus dieser Schule. 

 Sie können schriftlich beantragen, dass ein bewilligter Nachteilsausgleich oder Notenschutz nicht mehr gewährt werden soll. Ein Verzicht auf Notenschutz/Nachteilsausgleich ist spätestens innerhalb der ersten Woche des Schuljahres zu erklären.